FAQ - Häufig gestellte Fragen
Sind Sehhilfen beihilfefähig?
Beihilfefähig sind Sehhilfen für berücksichtigungsfähige Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Übrigen sind Sehhilfen nur noch bei sehr stark eingeschränkter Sehfähigkeit (zum Beispiel bei praktischer Blindheit) beihilfefähig. Brillenfassungen sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Wie lange werden Kinder in der Beihilfe berücksichtigt?
Kinder können solange in der Beihilfe berücksichtigt werden, wie sie im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
Kann ich von den Eigenanteilen befreit werden?
Ja, wenn Ihre Eigenbehalte im laufenden Kalenderjahr ein Prozent (bei chronisch Kranken) oder zwei Prozent Ihres Vorjahreseinkommens übersteigen. Zwecks Befreiung können Sie hierfür einen formlosen Antrag bei Ihrer Beihilfestelle stellen. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Abzugs folgt. Weiteres erfahren Sie unter Berechnung und Festsetzung.
Erhalte ich als aktiver Soldat Beihilfe?
Nein, Soldaten haben Anspruch auf Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Beihilfe können sie aber für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen beantragen.
Welchen Antrag muss ich als Empfänger von Übergangsgebührnissen ausfüllen?
Empfänger von Übergangsgebührnissen müssen bei jeder Beantragung von Beihilfe das so genannte Langformular benutzen, da aktuelle Angaben über ein möglicherweise bestehendes Beschäftigungsverhältnis notwendig sind.
In welcher Höhe sind Material- und Laborkosten für Zahnersatz beihilfefähig?
Grundsätzlich sind 40 Prozent der Material- und Laborkosten beihilfefähig. Die Erstattung erfolgt zum Bemessungssatz.Rechenbeispiel mit einem Bemessungssatz von 50 Prozent:
Material- und Laborkosten in Höhe von 1.000 Euro
Beihilfefähig: 40 Prozent von 1.000 Euro = 400 Euro
Beihilfe: 50 Prozent von 400 Euro = 200 Euro
Wann sind die Aufwendungen des Ehegatten beihilfefähig?
Die Aufwendungen von Ehegatten sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (siehe Steuerbescheid) im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages den Betrag von 17.000 Euro nicht übersteigt oder dieser Betrag voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird. Auf Ehegatten, die bis zum Inkrafttreten der BBhV am 14. Februar 2009 als berücksichtigungsfähige Angehörige einen Gesamtbetrag der Einkünfte von unter 18.000 Euro erreicht haben, liegt die Einkommenshöchstgrenze bis zum erstmaligen Überschreiten weiterhin bei 18.000 Euro. Hierbei ist die Antragsfrist von einem Jahr zu beachten.
Ist der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt, kann er nicht berücksichtigt werden.
Kann zu den Aufwendungen für den getrennt lebenden Ehegatten eine Beihilfe beantragt werden?
Der Ehegatte bleibt berücksichtigungsfähig bis das Scheidungsurteil rechtskräftig ist.
In welchem Umfang sind Hörgeräte beihilfefähig?
Hörgeräte sind bis zu einem Betrag von 1.025 Euro je Ohr beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet sind.
Was muss ich bei unfallbedingten Aufwendungen beachten?
Die unfallbedingten Aufwendungen müssen im Beihilfeantrag immer besonders gekennzeichnet werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der Dienstherr mögliche Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten geltend machen kann. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine Unfallschilderung bei.
Weitere Informationen unter Antragsstellung / Unfallbedingte Aufwendungen.
Was ist eigentlich der Basistarif?
Der Basistarif ist ein einheitlicher Krankenversicherungstarif der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Er wurde mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2009 eingeführt. Er löst den bekannten Standardtarif ab. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen entsprechende Verträge abschließen (Kontrahierungszwang). Eine Risikoprüfung gibt es nicht, auch keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse.
Die medizinische Versorgung für im Basistarif Versicherte ist über die Kassen-(zahn-)ärztlichen Vereinigungen sichergestellt. Für Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte besteht somit eine Behandlungspflicht.
Der Leistungsumfang soll nach Art und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird empfohlen, sich mit den privaten Krankenversicherungsunternehmen in Verbindung zu setzen.
Übernimmt die Beihilfe Bestattungskosten?
Bestattungskosten sind seit dem 01.01.2004 nicht mehr beihilfefähig.


