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Beihilfe

Die Beihilfe ist eine eigenständige, ergänzende, beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Sie trägt der Versicherungsfreiheit der Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung.

Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und in Geburtsfällen mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für die Familienangehörigen der Richter, Berufs- und Zeitsoldaten. Somit ist die Beihilfe ihrem Wesen nach eine die Alimentation ergänzende Fürsorgeleistung.

Beihilfefestsetzungsstellen

Bei der Bundeswehr sind die Beihilfefestsetzungsstellen Teil der Wehrbereichsverwaltungen.

Wem wird Beihilfe gewährt?

Beihilfeleistungen können grundsätzlich für alle Bediensteten im Beamtenstatus, Versorgungsempfänger des Bundes sowie deren Ehegatten und den im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern gewährt werden.

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Berufs- und Zeitsoldaten

Berufs- und Zeitsoldaten erhalten während ihrer aktiven Dienstzeit für sich selbst ausschließlich Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Die Gewährung von Beihilfen kommt insoweit nicht in Betracht. Für ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen haben sie einen Anspruch auf Beihilfeleistungen.

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Tarifbeschäftigte

Tarifbeschäftigte des Bundes, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.08.1998 begründet worden ist, erhalten Beihilfen nach Maßgabe der Beihilfetarifverträge des Bundes. Hiervon ausgenommen sind Arbeitnehmer aus dem Tarifbereich Ost. Nach dem 31.07.1998 neu eingestellte Arbeitnehmer des Bundes haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen. Mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erlischt auch der Anspruch auf Beihilfen für Tarifbeschäftigte, die vor dem 01.08.1998 eingestellt worden sind.

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Frau am Computer aus der Vogelperspektive

Hinweise

Wir können Ihr Anliegen schneller bearbeiten, wenn Sie bei jedem Kontakt mit uns Ihre Personenkennziffer (PK) angeben oder zur Hand haben.

Es ist unser Anliegen, uns vorrangig mit der Bearbeitung Ihres Beihilfeantrages zu befassen. Deshalb bitten wir Sie darum, zeitnah zur Antragstellung auf telefonische Anfragen, die sich allein auf Antragseingang und Bearbeitungsstand beziehen, abzusehen.

Die Informationen dieser Seiten können nicht jeden Einzelfall individuell erfassen. Wir empfehlen deshalb, in Fällen, in denen Sie Zweifel an der Beihilfefähigkeit Ihrer Behandlung haben, Ihren Arzt anzusprechen oder Ihre Beihilfestelle zu kontaktieren (Siehe Ansprechstellen). Wir beraten Sie gern!

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Stand vom: 24.04.13 | Autor: BMVg P III 1


http://www.terrwv.bundeswehr.de/portal/poc/terrwv?uri=ci%3Abw.terrwv.aufgaben.beihilfe